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bAV + Kurzarbeit: Was Unternehmen und Mitarbeiter jetzt beachten sollten

von Sascha Weiße

Eine mögliche Konsequenz der aktuellen Pandemie kann für viele Unternehmen und Mitarbeiter Kurzarbeit sein. Dadurch kann es für die Beschäftigten zu finanziellen Engpässen kommen, die eine Anpassung ihrer Vorsorgeverträge notwendig machen.

Eine pauschale Reduzierung der Beiträge für alle Mitarbeiter ist für Unternehmen nicht möglich, da dies einen direkten Einfluss auf den Versicherungsschutz der Mitarbeiter, den Arbeitsvertrag und die damit verbundene Entlohnung hat.

Vertragsanpassung oder Beitragsfreistellung – Das gute Recht für Arbeitnehmer

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, ihren Vorsorgevertrag der betrieblichen Altersversorgung (bAV) oder eines Lebensarbeitszeitkontos (LAZ) der aktuellen finanziellen Situation anzupassen. Das heißt: Sie können die Beiträge für den Vorsorgevertrag entweder reduzieren oder den Vertrag gänzlich beitragsfrei stellen.

In beiden Fällen müssen Ihre Mitarbeiter den Anpassungswunsch schriftlich bei Ihnen als Arbeitgeber anmelden. In diesem Fall leiten Sie uns bitte den Anpassungswunsch weiter.

Gewisse Konstellationen können dazu führen, dass ein Vertrag nicht beitragsfrei gestellt werden kann, sondern allenfalls gänzlich aufgelöst werden kann. Das hängt auch von den Bedingungen des Versicherers ab.

Achtung – nicht jeder Wunsch ist sinnvoll!

Verträge, die eine Risikoabsicherung, wie z.B. Berufsunfähigkeit oder Todesfall beinhalten, sollten nicht beitragsfrei gestellt werden. Mit der Beitragsfreistellung ruht der Versicherungsschutz. Wird also in der Beitragsfreistellungsphase ein Mitarbeiter berufsunfähig oder verstirbt, erfolgt keine Leistung vom Versicherer. Das sollten Ihre Mitarbeiter wissen.

Bei einigen Versicherern sind sogenannte Beitragsferien möglich. In diesem Fall ruht die Beitragspflicht unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes.

Grundsätzlich sollte ein Vorsorgevertrag bei einer temporären, bis zu dreimonatigen „Störung“ nicht unterbrochen werden. Ist mit einer langfristigen Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen, oder sollte sogar Arbeitslosigkeit drohen, können die Sparvorgänge in den Altersrentenverträgen ausgesetzt werden.

So gehen Mitarbeiter und Unternehmen jetzt richtig vor:

  1. Ihr Mitarbeiter meldet Änderungswunsch schriftlich an Sie als Arbeitgeber
  2. Sie als Arbeitgeber melden Änderungswünsche an CPP
  3. CPP berät Ihren Mitarbeiter hinsichtlich seiner Möglichkeiten
  4. CPP dokumentiert die Änderungswünsche und meldet die Änderungen an Sie zurück
  5. CPP setzt die Vertragsänderungen mit dem Versicherer um
  6. Sie als Arbeitgeber passen die Zahlungen an Ihren Mitarbeiter und den Versicherer entsprechend der Vertragsänderung an.

Wir beraten Ihre Mitarbeiter

Bitte beraten Sie Ihre Mitarbeiter nicht selbst hinsichtlich der Möglichkeiten, ihre Vorsorgebeiträge zu reduzieren oder beitragsfrei zu stellen.

Nach erfolgter Meldung setzen wir uns mit Ihren Mitarbeitern in Verbindung, beraten sie ausgiebig und prüfen den Anpassungswunsch. Anschließend setzen wir die Änderung im Rahmen der Bedingungswerke der Versicherer um.

Dokumentation ist wichtig

Arbeitgeber sollten alle Änderungswünsche Ihrer Mitarbeiter schriftlich festhalten. Für unsere Kunden übernehmen wir das mit Hilfe eines Beratungsprotokolls.

T 040 69 63 510-0

beratung@cppartner.de