Direktversicherungen – noch einfacher, noch weniger Haftungsrisiken für Unternehmen
Das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales hat erkannt, dass die Direktversicherung als wichtigster Durchführungsweg der bAV für kleine und mittelständische Unternehmen einfacher und haftungsärmer werden muss und ändert die gesetzlichen Regelungen. Was sich genau ändert und was das für die Praxis bedeutet:
Die Direktversicherung als Durchführungsweg der bAV hat für Arbeitgeber viele Vorteile, insbesondere, weil Unternehmen die Ansprüche des Mitarbeiters auf den Wert des Vertrages zum Zeitpunkt des Ausscheidens begrenzen dürfen. Bisher mussten sie die Begrenzung aktiv gegenüber Mitarbeitern und Versicherer erklären, jetzt gilt sie als Standardfall.
Versicherungsvertragliche Lösung begrenzt die Ansprüche des Arbeitnehmers
Ziel für Unternehmen ist es naturgemäß, die Ansprüche des Arbeitnehmers möglichst zu begrenzen, insbesondere wenn der Mitarbeiter das Unternehmen wieder verlässt.
Ein Weg dafür ist, die Versicherung mithilfe der „versicherungsvertraglichen Lösung“ auf den Mitarbeiter zu übertragen und damit die Ansprüche auf den Wert des Vertrages zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu begrenzen. Nach Übertragung des Vertrages auf den Arbeitnehmer kann dieser dann entscheiden, ob er den Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber weiterführen möchte, den Vertrag beitragsfrei stellen oder mit eigenen Beiträgen fortführen will.
Soweit die Theorie – jetzt zur Praxis: Seit 2016 mussten Arbeitgeber auf Grundlage eines BAG-Urteils die Inanspruchnahme dieser versicherungsvertraglichen Lösung innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden des Mitarbeiters aktiv gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherer erklären und den fristgerechten Zugang der Erklärung auch nachweisen können – mit entsprechend hohem administrativen Risiko.
In der Vergangenheit haben wir diesen Prozess für unsere Kunden und ihre Arbeitnehmer gesteuert und ihnen einheitliche, Versicherer-unabhängige Dokumente zur Verfügung gestellt.
Nun gibt es eine neue Regelung des Gesetzgebers, die es allen Beteiligten leichter macht.
Aktive Erklärung jetzt nicht mehr nötig
Die versicherungsvertragliche Lösung ist nun der Standardfall und muss nicht mehr aktiv gegenüber Mitarbeitern und Versicherer erklärt werden. Damit gelten wieder die Regelungen aus der Zeit vor 2016. Insgesamt verringert sich so das Haftungsrisiko für Unternehmen. Die Einhaltung der sozialen Auflagen im Zusammenhang mit dem Verfahren bleiben allerdings weiter bestehen.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Regelungen sich ändern und wie die Anspruchsbegrenzung künftig funktioniert.
Neuer Umgang mit der der Anspruchsbegrenzung:
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Personalabteilung diese Regelungen kennt. Weitere Informationen rund um den Prozess erhalten Sie bei Juliane John.
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