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Absicherung ab Januar Pflicht – Mehrkosten für Arbeitgeber

von Sascha Weiße

Mehr Sicherheit für Arbeitnehmer, mehr Arbeit und Kosten für Arbeitgeber – das ist es, ganz grob, was die Insolvenzsicherungspflicht für Nicht-Versicherer-Pensionskassen ab Januar 2021 bedeutet. Betroffen sind rund 15.000 Betriebe in Deutschland. Wen es genau trifft, was gemacht werden muss, was es kostet und was wir für Sie tun können.

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern über eine Pensionskasse eine betriebliche Altersversorgung zugesichert haben, müssen Sie die ab 1. Januar kommenden Jahres ggf. gegen Insolvenz absichern. Der Schutz der Altersvorsorge für Ihre Mitarbeiter wird dadurch deutlich gestärkt. Die Kosten dafür tragen aber nicht Ihre Arbeitnehmer, sondern Ihr Betrieb. Hier Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Welche Betriebe betrifft das genau?

Abgesichert werden müssen Pensionskassenzusagen von Betrieben, die nicht schon über andere Sicherungssysteme verfügen, wie z.B. über den gesetzlichen Sicherungsfonds für Lebensversicherer, oder die Zusatzversorgungskassen der Länder und Kommunen. Insgesamt betrifft das ca. 15.000 Betriebe in Deutschland mit 2,6 Millionen Beschäftigten.

Was muss gemacht werden?

Betroffene Pensionskassen-Zusagen werden ab 2021 PSV-pflichtig, das heißt, sie müssen beim sogenannten Pensionssicherungsverein (PSV) angemeldet und abgesichert werden. Der PSV geht im Moment davon aus, dass Arbeitgeber die Anmeldung selbst vornehmen müssen und nicht die Pensionskassen.

Was kostet die Absicherung?

Der PSV-Beitragssatz betrug 2019 ca. 3‰. Durch Multiplikation mit der Beitragsbemessungsgrundlage Ihrer Versorgungsverpflichtungen ergibt sich dann Ihr Jahresbeitrag. Für die kommenden Jahre (2021-2025) ist mit einer Erhöhung um 9‰ auf dann 12‰ zu rechnen, um Risiken der Vergangenheit direkt mit abzusichern.

Was wir für Sie tun können:

Gern unterstützen wir bei der Umstellung auf die neue Gesetzgebung und bieten Ihnen folgende Leistungen:

  • Prüfung der bei Ihnen im Unternehmen befindlichen Zusagen auf PSV-Pflicht
  • Berechnung der jährlichen Kosten der Absicherung für Ihre Planung
  • Ausfüllen der Antragsformulare und Vorbereitung der jährlichen PSV-Meldungen
  • Information Ihrer Mitarbeiter über die zusätzliche Absicherung ihrer betrieblichen Altersrente

 Sprechen Sie uns gern darauf an.

Was Ihre Mitarbeiter wissen sollten

Der PSV ersetzt nur Ausfälle, die betrieblich zugesagt sind, privat fortgesetzte Verträge einer Pensionskasse bleiben ausgenommen. Im Jahr 2021 ersetzt der PSV nur dann Leistungen, wenn die Pensionskasse die Leistung um mindestens 50% senkt und dadurch das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers unter die Armutsgefährdungsgrenze sinkt. Ab 2022 erhalten Mitarbeiter einen 100%-igen Schutz für den Fall, dass die bAV-Leistungen von der Pensionskasse gekürzt und der Arbeitgeber sie wegen Insolvenz nicht auffüllen kann.

Weitere Informationen rund um die PSV-Pflicht und unsere Dienstleistungen erhalten Sie bei Sascha Weiße.

Ihr Ansprechpartner

Sascha Weiße

Prokurist | Product Manager – betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Sascha Weiße

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