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BRSG II: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das zweite Gesetz zur Stärkung von Betriebsrenten ist am 22.01.2026 in Kraft getreten. 

Mit dem ersten BRSG (2018) wurden umfassende Fördermaßnahmen und das Sozialpartnermodell eingeführt, um die betriebliche Altersvorsorge zu verbreiten. Trotzdem blieb die Teilnahmequote hinter den Erwartungen zurück, vor allem bei Arbeitnehmenden mit kleinerem Einkommen und in kleinen Betrieben. Daher hat der Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz II beschlossen, das gezielt nachsetzt.

Bei der Ausgestaltung, Budgetierung und Anpassung Ihrer betrieblichen Regelungen unterstützen wir Sie gerne. Weitere Informationen finden Sie unten.

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Investitions- und Rentenplanung für Unternehmen im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

BRSG II – Änderungen im Überblick

1. Mehr Chancen für Niedrigverdiener

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ermöglicht es Arbeitgebern zum 1.1.2027 diejenigen, die es am nötigsten brauchen, noch besser beim Rentensparen zu unterstützen. Die Einkommensgrenze für die Förderung von Niedrigverdienern wird dafür auf Brutto 2.898€ mtl. (3% der BBG West) angehoben. Der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss steigt von 960€ auf 1.200€ jährlich, das sind 100€ monatlich. Es bleibt bei 30% staatlichem Zuschuss, die der Arbeitgeber mit der zusätzlich entstehenden Lohnsteuer verrechnen kann, also max. 30€ pro Monat und Mitarbeitendem.

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende

Steuerlich geförderte, höhere Zusatzrenten in Lohngruppen mit niedrigen Einkommen.

2. Opting-Out-Modelle durch Betriebsvereinbarung

Opting-out Lösungen (Vereinbarung einer automatischen Entgeltumwandlung für alle Mitarbeitenden) können seit dem 22.01.2026 in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung geregelt werden; Voraussetzung: die Entgeltansprüche sind nicht in einem Tarifvertrag geregelt und werden auch nicht üblicherweise in einem TV geregelt. Zudem muss der Arbeitgeber mindestens 20% des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss gewähren. Der Zuschuss ist sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG-E); der gesetzliche (Pflicht-) zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist somit abgegolten.

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende

Es bleibt dabei – eine gute Versorgung der Belegschaft wird grundsätzlich durch Beratung und Freiwilligkeit erreicht. Durch attraktive Arbeitgeberzuschüsse kann eine gute Beteiligung der Belegschaft erreicht werden, eine gut ausgestaltete Betriebsvereinbarung inkl. eines Opting-out Modells kann allerdings eine sinnvolle Begleitung darstellen! Sprechen Sie uns an – wir prüfen, ob ein Opting-out-Modell für Ihren Betrieb sinnvoll und möglich ist.

3. Mehr Flexibilität für Bezieher von Teilrenten

Zum 1.1.2027 können Mitarbeiter auch Betriebsrenten vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie eine Teilrente der Deutschen Rentenversicherung beziehen wollen. Das war bisher an den Bezug einer gesetzlichen Vollrente geknüpft. Betriebliche Regelungen, an die der gesetzliche Rentenbezug geknüpft ist, werden durch das Gesetz allerdings nicht automatisch außer Kraft gesetzt. Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarungen müssen entsprechend geprüft und ggf. angepasst werden! Zeitwertkonten können dies zusätzlich begleiten und sinnvoll ergänzen.

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende

Mehr Motivation für ältere Arbeitnehmende, mit ausreichend Auskommen länger zu arbeiten.

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4. Gesetzlicher Anspruch auf Fortsetzung nach Wiedereintritt

Ebenfalls zum 1.7.2026 haben Mitarbeitende nach Entgeltlosen Zeiten – wie z.B. Elternzeit, Auszeit oder krankheitsbedingtem Ausfall – einen gesetzlichen Anspruch auf Reaktivierung ihrer betrieblichen Vorsorge zu den vorherigen Bedingungen. Sie können innerhalb von 3 Monaten entscheiden, ob ihre Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Wiedereintritt in den Job wieder in Kraft treten soll. Dies gilt für Direktversicherungen und Pensionskassen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung eingerichtet werden bzw. für Versicherungen deren Beitragsfreistellung nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist.

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende

Mehr Planungssicherheit für beide Seiten – aber ein Thema für Spezialisten in der Verwaltung von bAV- Verträgen!

5. Änderungen zur Wiederinkraftsetzung von Direktversicherungen

Die Wiederinkraftsetzung einer Direktversicherung zu ursprünglichen Bedingungen nach einer längeren Beitragsfreistellung durch entgeltlose Zeiten ist zum 01.07.2026 neben den bisher geregelten Passagen zur Elternzeit nun auch für andere entgeltlose Zeiten, wie z.B. eine lang andauernde Erkrankung oder ein Sabbatical gesetzlich geregelt

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende

Mehr Flexibilität für die Mitarbeitenden und die Sicherheit das ruhend gestellte Verträge wieder aktiviert werden können!

6. Erhöhung der zustimmungsfreien Abfindung von Kleinstanwartschaften

Wenn jemand das Unternehmen verlässt, kann der Arbeitgeber kleine Betriebsrenten bis zu einer bestimmten Höhe ohne Zustimmung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin auf einmal auszahlen. 2026 wurde diese Höchstgrenze erhöht. Diese Regelung gilt nun, wenn die monatliche Rente höchstens 59,33€ beträgt oder die Einmalzahlung (Kapitalleistung) nicht mehr als 7.119€ beträgt.

Daneben gibt es mit dem BRSG II eine komplett neue Abfindungsmöglichkeit: Wenn die Betriebsrente nicht mehr als 79,10€ pro Monat oder 9.492€ als Einmalzahlung beträgt, kann der Arbeitgeber das Geld mit Zustimmung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin auf einmal auszahlen – aber nur, wenn das Geld direkt für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende

Bestehende Anwartschaften in Unterstützungskassen und Pensionszusagen erhalten nun einen höheren Rahmen für die Abfindungsoptionen – zudem ist nun auch eine steuer- und SV-freie Einbringung der Abfindung in die gesetzliche Rente möglich.

Gratis-Leitfaden zur Umsetzung des Betriebsrenten- stärkungsgesetzes

In unserem Leitfaden finden Sie Hintergründe, Entscheidungshilfen und Erklärungen für eine sichere Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes.

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Wir unterstützen Sie bei der erfolgreichen Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie die Anforderungen an das Betriebsrentenstärkungsgesetz erfüllen, sollten Sie die folgenden Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Arbeitgeberpflichten erfüllen:

1. Prüfung auf Handlungsbedarf

Wenn Sie bereits ein Zuschussmodell für alle Mitarbeitenden haben, erfüllen Sie möglicherweise schon alle Arbeitgeberpflichten. Das können wir in einem kurzen Gespräch klären. In dem Fall bestätigen wir Ihnen gern die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften.

2. Entscheidung über Zuschussart

Ist ein pauschaler oder spitzer Arbeitgeberzuschuss der richtige für mein Unternehmen? Das hängt ab von der Bestandsstruktur, dem Gehaltsniveau und dem Verwaltungsaufwand, den Sie leisten können. Wir beraten Sie.

3. Wahl der Umsetzungsvariante

Ob bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen angepasst werden oder ein Neuvertrag abgeschlossen wird, um Ihre Zuschusspflicht zu erfüllen – das sollten Sie ihren Mitarbeitenden überlassen. Viele nutzen die Chance – im Sinne des Gesetzes – und wollen jetzt mehr tun für ihre Altersvorsorge. Wir sagen, worauf es für Sie ankommt.

4. Prüfung Ihrer Bestandsverträge auf Zuschusspflicht

Um einen Überblick über Ihren Vertragsbestand zu erhalten, sollten Sie Ihre Verträge kategorisieren und den sich daraus folgenden Administrationsaufwand sorgfältig abschätzen. Wichtig ist es auch zu prüfen, ob sich auch der Bestandsstruktur heraus verwaltungstechnische Hürden auftun. Das machen wir für Sie.

5. Information Ihrer Mitarbeitenden über Ihr Zuschussmodell

Ihre Informationspflichten übernehmen wir. Wir informieren Ihre Mitarbeiter über Ihr Zuschussmodell und dokumentieren das Gespräch als Grundlage für die arbeitsrechtlich saubere Umsetzung Ihres Zuschussmodells.

6. Anpassung aller arbeitsrechtlichen Dokumente

Ihr Zuschussmodell muss in Ihrer Versorgungordnung oder Betriebsvereinbarung niedergeschrieben und Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit Ihren Mitarbeitenden müssen angepasst werden. Das machen wir für Sie.

7. Umsetzung und Administration

Das Betriebsrentenstärkungsgesetzes macht die bAV-Administration für Unternehmen komplexer. Wir begleiten Ihre Personalabteilung bei der Umsetzung und sagen, was künftig getan werden muss.

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Zertifizierter Service – stark für Ihre Teams

Wir gehen mit gutem Beispiel voran: Als Great Place to Work® zertifiziert stehen wir für glaubwürdige, faire Führung und die aktive Förderung unserer Mitarbeitenden. Dieses Verständnis prägt auch unsere Arbeit für Kunden. Mit TÜV-qualifiziertem Qualitätsmanagement, praxisnahen Konzepten und gelebter Service-Exzellenz verbinden wir Pflicht und Kür – für verlässliche Vorsorge und begeisternde Beratung Ihrer Teams.

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