Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)

Ursprünglich sollte zum Jahresbeginn 2025 erste Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung von Betriebsrenten (BRSG II) in Kraft treten. Die neue Regierung hat nun einen neuen Referentenentwurf vorgelegt und in Nuancen angepasst – die Zielsetzung ist identisch geblieben: der betrieblichen Altersvorsorge durch mehr Flexibilität Auftrieb geben! Allerdings gilt auch hier: Die Einführung der einzelnen Punkte kommt später als ursprünglich geplant!

Bei der Ausgestaltung und Budgetierung Ihrer betrieblichen Regelungen unterstützen wir Sie gern. Hier ein erster Auszug über die geplanten Veränderungen.

BRSG II – Änderungen im Überblick

1. Mehr Chancen für Niedrigverdiener

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ermöglicht es Arbeitgebern zum 1.1.2027 diejenigen, die es am nötigsten brauchen, noch besser beim Rentensparen zu unterstützen. Die Einkommensgrenze für die Förderung von Niedrigverdienern wird dafür auf Brutto 2.898 € mtl. (3% der BBG West) angehoben. Der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss steigt von 960 € auf 1.200 € jährlich, das sind 100 € monatlich. Es bleibt bei 30% staatlichem Zuschuss, die Arbeitgeber mit der zusätzlich entstehenden Lohnsteuer verrechnen kann, also max. 30 € pro Monat und Mitarbeitendem.

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende:

Höhere Zusatzrenten in Lohngruppen mit niedrigen Einkommen.

2. Opting-Out-Modelle durch Betriebs-/Dienstvereinbarung

Opting-out Lösungen können frühestens ab 01.07.2026 auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung (Arbeitgeber ohne Betriebs- oder Personalrat haben interessante andere Optionen) geregelt werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss gewährt und Entgeltansprüche nicht bzw. auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt werden. Die 20 % Zuschuss sind sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG-E), der gesetzliche Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist damit abgegolten.

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende:

Es bleibt dabei – eine gute Versorgung der Belegschaft wird grundsätzlich durch Beratung und Freiwilligkeit erreicht. Durch attraktive Arbeitgeberzuschüsse kann eine gute Beteiligung der Belegschaft erreicht werden, eine gut ausgestaltete Versorgungsordnung inkl. eines Opting-out Modells kann allerdings eine sinnvolle Begleitung darstellen!

3. Mehr Flexibilität für Bezieher von Teilrenten

Zum 1.7.2026 können Mitarbeiter auch Betriebsrenten vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie eine Teilrente der Deutschen Rentenversicherung beziehen wollen. Das war bisher an den Bezug einer gesetzlichen Vollrente geknüpft. Betriebliche Regelungen, an die der gesetzliche Rentenbezug geknüpft ist, werden durch das Gesetz allerdings nicht automatisch außer Kraft gesetzt. Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarungen müssen entsprechend geprüft und ggf. angepasst werden.

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende:

Mehr Motivation für ältere Arbeitnehmende, mit ausreichend Auskommen länger zu arbeiten.

4. Gesetzlicher Anspruch auf Fortsetzung nach Wiedereintritt:

Ebenfalls zum 1.7.2026 haben Mitarbeitende nach Entgeltlosen Zeiten – wie z.B. Elternzeit, Auszeit oder krankheitsbedingtem Ausfall – einen gesetzlichen Anspruch auf Reaktivierung ihrer betrieblichen Vorsorge zu den vorherigen Bedingungen. Sie können innerhalb von 3 Monaten entscheiden, ob ihre Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Wiedereintritt in den Job wieder in Kraft treten soll. Dies gilt für Direktversicherungen und Pensionskassen.

Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende:

Mehr Planungssicherheit für beide Seiten.

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Wir unterstützen Sie bei der erfolgreichen Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie die Anforderungen an das Betriebsrentenstärkungsgesetz erfüllen, sollten Sie die folgenden Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Arbeitgeberpflichten erfüllen:

1. Prüfung auf Handlungsbedarf

Wenn Sie bereits ein Zuschussmodell für alle Mitarbeitenden haben, erfüllen Sie möglicherweise schon alle Arbeitgeberpflichten. Das können wir in einem kurzen Gespräch klären. In dem Fall bestätigen wir Ihnen gern die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften.

2. Entscheidung über Zuschussart

Ist ein pauschaler oder spitzer Arbeitgeberzuschuss der richtige für mein Unternehmen? Das hängt ab von der Bestandsstruktur, dem Gehaltsniveau und dem Verwaltungsaufwand, den Sie leisten können. Wir beraten Sie.

3. Wahl der Umsetzungsvariante

Ob bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen angepasst werden oder ein Neuvertrag abgeschlossen wird, um Ihre Zuschusspflicht zu erfüllen – das sollten Sie ihren Mitarbeitenden überlassen. Viele nutzen die Chance – im Sinne des Gesetzes – und wollen jetzt mehr tun für ihre Altersvorsorge. Wir sagen, worauf es für Sie ankommt.

4. Prüfung Ihrer Bestandsverträge auf Zuschusspflicht

Um einen Überblick über Ihren Vertragsbestand zu erhalten, sollten Sie Ihre Verträge kategorisieren und den sich daraus folgenden Administrationsaufwand sorgfältig abschätzen. Wichtig ist es auch zu prüfen, ob sich auch der Bestandsstruktur heraus verwaltungstechnische Hürden auftun. Das machen wir für Sie.

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Gratis-Leitfaden zur Umsetzung des Betriebsrenten- stärkungsgesetzes

In unserem Leitfaden finden Sie Hintergründe, Entscheidungshilfen und Erklärungen für eine sichere Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes.

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5. Information Ihrer Mitarbeitenden über Ihr Zuschussmodell

Ihre Informationspflichten übernehmen wir. Wir informieren Ihre Mitarbeiter über Ihr Zuschussmodell und dokumentieren das Gespräch als Grundlage für die arbeitsrechtlich saubere Umsetzung Ihres Zuschussmodells.

6. Anpassung aller arbeitsrechtlichen Dokumente

Ihr Zuschussmodell muss in Ihrer Versorgungordnung oder Betriebsvereinbarung niedergeschrieben und Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit Ihren Mitarbeitenden müssen angepasst werden. Das machen wir für Sie.

7. Umsetzung und Administration

Das Betriebsrentenstärkungsgesetzes macht die bAV-Administration für Unternehmen komplexer. Wir begleiten Ihre Personalabteilung bei der Umsetzung und sagen, was künftig getan werden muss.

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